Die derzeitige Situation schafft Verunsicherung bei vielen Arbeitgebern, wie mit der Lohnfortzahlung verfahren werden soll. Einige Situationen wollen wir hier kurz vorstellen:
Der Arbeitnehmer bleibt aus Angst vor einer Infektion auf dem Arbeitsweg zuhause: In diesem Falle verliert er den Vergütungsanspruch, denn er trägt gemäß § 326 Abs. 1 BGB das Wegerisiko.
Arbeitsausfall durch Auftrags- oder Rohstoffmangel: Hier trägt der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko und muss das Arbeitsentgelt trotzdem weiterzahlen. Ein Ausgleich über Kurzarbeit ist in solchen Fällen aber möglich.
Verdacht einer Ansteckung mit Corona: Hier besteht ein Entschädigungsanspruch infolge des Beschäftigungsverbotes nach § 56 Abs. 1 IfSG. Danach wird derjenige, wer als Ausscheider einer Infektion, als Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG einem Verbot der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit unterliegt, vom Staat entschädigt.